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1. |
Änderungen im Gewährleistungsrecht
Im Gewährleistungsrecht hat es eine systematische Änderung bei der Unterscheidung, wann die
Erfüllung eines Vertrages eintritt, gegeben. Nach der bisherigen Rechtslage konnte ein Vertrag
auch mit einer mangelhaften Lieferung oder einem mangelhaften Kaufgegenstand erfüllt werden, mit
der Folge, dass dem Käufer mit dem Übergang der Gefahr (in der Regel der Übergabe der Sache) nur
noch die Gewährleistungsansprüche, also insbesondere Minderung und Wandlung zustanden. Jetzt
tritt Erfüllung erst mit der Lieferung einer mangelfreien Sache ein. Dies ist für die Praxis
deshalb bedeutsam, weil ein vereinbarter Liefertermin erst dann eingehalten wird, wenn die Ware
oder der Kaufgegenstand mangelfrei und vollständig geliefert wurden. Wird also ein Liefertermin
durch Lieferung einer fehlerhaften Sache überschritten, macht sich der Lieferant grundsätzlich
schadensersatzpflichtig für Schäden, die durch diesen Verzug eintreten.
Ein gekaufter oder hergestellter Gegenstand ist jetzt auch dann mangelhaft, wenn er den
getroffenen Werbeaussagen nicht entspricht. Der Mangelbegriff, um den sich die Juristen immer
gerne gestritten haben und der in den Studiengängen regelmäßig Stoff für so manche Hausarbeit und
Prüfung bot, wurde grundlegend reformiert. Maßgebend ist künftig, ob der Kaufgegenstand sich für
die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine bei Sachen gleicher Art und Güte übliche Beschaffenheit aufweist.
Im Gesetz ist nunmehr auch verankert, dass ein Kaufgegenstand auch dann mangelhaft ist, wenn die
Montage- oder Bedienungsanleitung nicht zu gebrauchen ist, es sei denn, die Sache wurde gleichwohl
fehlerfrei montiert - die sogenannte IKEA-Klausel (so genannt wg. der Ikeamöbel).
Während im Kaufrecht früher nur Minderung oder Wandlung und nur beim Fehlen zugesicherter
Eigenschaften und dem arglistigen Verschweigen von Mängeln Schadensersatz geltend gemacht werden
konnte, kann ein Käufer heute neben der Minderung des Kaufpreises und dem Rücktritt vom Vertrag
generell auch Schadensersatz verlangen. Er kann sich sogar die Fahrtkosten und andere Aufwendungen
, die er wegen der Mangelhaftigkeit seines Kaufgegenstandes hatte, ersetzen lassen. Grundsätzlich
muss jeder Käufer aber dem Verkäufer zunächst entweder die Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten haben. Dies kann der Verkäufer ablehnen, wenn damit
unverhältnismäßige Kosten verbunden sind. Beim zweiten vergeblichen Nachbesserungsversuch stehen
dem Käufer dann Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu. Das Gleiche gilt, wenn er dem
Verkäufer eine angemessene Nachbesserungsfrist gesetzt hat oder dieser die Nachbesserung
verweigert.
Im Zuge der Einführung eines erhöhten Verbraucherschutzes ist auch eine Beweislastumkehr
eingeführt worden, nach der innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf vermutet wird, dass
die Sache bereits beim Kauf mangelhaft war. Dies kann im Handel massive Konsequenzen haben, weil
es in erheblichem Umfang Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet. Wenn Geräte aufgrund falscher
Bedienung defekt sind, lässt sich dies zweifelsfrei häufig im Nachherein nicht klären und ob ein
Verkäufer das Risiko eingehen will, in einem Rechtsstreit hierüber ein teures
Sachverständigengutachten einholen zu lassen, wage ich zu bezweifeln. Er hat in jedem Fall die
schlechteren Karten und das nicht unerhebliche Kostenrisiko. Vor der Gesetzesänderung musste
der Käufer nachweisen, dass der gekaufte Gegenstand schon beim Kauf defekt war. Hatte er den
Defekt selbst verursacht, war das Risiko, dass ihm dieser Beweis nicht gelingt, außerordentlich
groß. Man wird sehen, wie in der Praxis mit der eingeführten Beweislastumkehr umgegangen wird.
Dem Verkäufer, der dem Verbraucher gegenüber als solcher haftet, wurde jetzt ein Rückgriffsrecht
gegenüber seinem Vorlieferanten bis hin zum Hersteller eingeräumt. Hat der Verkäufer den verkauften
Gegenstand zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern müssen, kann er sich bei seinem Lieferanten
schadlos halten, ohne, dass es insoweit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedarf. Er kann auch
die eigenen Aufwendungen ersetzt verlangen. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die
Verjährung dieser Ansprüche frühestens zwei Monate, nachdem der Verkäufer die Ansprüche des
Verbrauchers erfüllt hat, verjähren, längstens nach 5 Jahren. Und zwar können die Ansprüche in
dieser Zeit vom Verkäufer des Verbrauchers bis zum Hersteller durchgereicht werden.
Beispiel: Unternehmen baut im Einfamilienhaus im Auftrag eines Verbrauchers neue Fenster
ein.
§ 377 HGB gilt aber auch hier. Im kaufmännischen Handel sehr wichtig !
In der Konsequenz bedeutet das Rückgriffsrecht für den Handel allerdings, dass sich jeder
Hersteller oder Lieferant von Gütern, die schlussendlich an Verbraucher veräußert werden, erst nach
5 Jahren sicher sein kann, für Mängel nicht mehr in Anspruch genommen werden zu können.
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2. |
Einführung neuer Verjährungsfristen
Gewährleistungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht betragen generell 2 Jahre statt bisher
6 Monate.
Bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden, beträgt die Verjährung einheitlich 5 Jahre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für alle Ansprüche, für die nicht, wie im Kaufrecht,
besondere Verjährungen gelten, ist jetzt auf 3 Jahre herunter gesetzt, früher waren es 30 Jahre.
Das ist insbesondere im kaufmännischen Verkehr und im Handel zu beachten. Dort galt zwischen
Gewerbetreibenden bisher eine 4-jährige Verjährung bei Forderungen. Die bereits vor dem 01.01.2002
begonnenen Verjährungen laufen auch nicht ohne weiteres weiter. Hier ist jeder Anspruch für sich
zu untersuchen.
Die Gewährleistungsfristen können im kaufmännischen Bereich, aber auch nur dort, verkürzt
werden.
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