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IV. Ausgewählte Probleme aus der Praxis
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1. |
Vollständigkeit der Vertragsunterlagen
Es kommt leider nicht allzu selten vor, dass die Vertragsunterlagen im Objektgeschäft
unvollständig übergeben werden, sei es, dass Zeichnungen fehlen, sei es, dass die allgemeinen und
besonderen Vertragsbedingungen nicht oder nur teilweise übergeben werden.
In der Regel bestehen die Verträge aus Vertragsunterlagen:
- dem Ausschreibungstext einschl. der allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- Ihrem Angebot
- dem Vergabeverhandlungsprotokoll
- dem Bauvertrag
- den allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen
- den Zeichnungen
Es sollte daher unbedingt auf die Vollständigkeit der Vertragsunterlagen und insbesondere
das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen geachtet werden. Keinesfalls
sollte quittiert werden, dass alle Unterlagen übergeben wurden, wenn dies nicht tatsächlich der
Fall war.
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2. |
In Bauverträgen vereinbarte förmliche Abnahmen
In 90% aller Bauverträge ist heute die Durchführung einer förmlichen Abnahme vorgesehen. Gemäß
§ 12 Nr. 1 VOB/B muss der Auftraggeber die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen durchführen.
Entsprechend muss der Auftraggeber unbedingt nach Fertigstellung des Gewerkes
aufgefordert werden, dieses abzunehmen. Dies kann mit folgenden Anschreiben geschehen:
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"Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Leistungen an dem oben genannten Bauvorhaben sind fertiggestellt. Wir möchten Sie
bitten, uns bis zum ....... (eine Woche) einen Termin für die Durchführung der förmlichen
Abnahme zu benennen. Gemäß § 12 Nr. 1 VOB/B ist die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen
durchzuführen.
Entsprechend unseren vertraglichen Vereinbarungen rechnen wir mit der beiliegenden
Schlussrechnung unsere erbrachten Leistungen ab und bitten um beschleunigte Prüfung."
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Reagiert Ihr Auftraggeber auf das Abnahmeverlangen nicht, sollte folgendes
Schreiben hinterhergesandt werden:
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"Sehr geehrte Damen und Herren,
leider erhielten wir von Ihnen bisher keine Terminsvorschläge für die Durchführung der
förmlichen Abnahme. Sollten Sie hieran noch interessiert sein, wären uns von Ihnen zeitnahe
Termine spätestens bis zum
........ (5 Tage)
aufzugeben."
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Zumindest das letzte Schreiben sollte per Telefax vorab und ordentlicher Post
hinterher gesandt werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Gewerk keine wesentlichen Mängel aufweist.
Die Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung. Wenn die Durchführung einer förmlichen Abnahme
vereinbart ist oder von dem Auftraggeber gewünscht wird, ist die fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5
VOB/B ausgeschlossen. Ohne Abnahme ist jede Klage bei Gericht abzuweisen, es sei denn die Abnahme
wird zu Unrecht verweigert.
Die Aufhebung oder Änderung einer einmal vereinbarten förmlichen Abnahme sollte sich
schriftlich belegen lassen (wenigstens ein Bestätigungsschreiben sollte vorhanden sein). Wird die
förmliche Abnahme durch eine andere Form der Abnahme (Hausübergabe an die Erwerber z.B.) ersetzt,
sollte dies nachvollziehbar und auf Ihr Gewerk beschränkt sein. Die Hausübergabe an die Erwerber
durch den Bauträger ist es nicht, da erstere die Abnahme auch wegen Mängeln verweigern können, die
nicht Ihr Gewerk betreffen.
Im Handel kann die Abnahme der Ware durch die Lieferscheine belegt werden. Auch der Lauf der
kaufmännischen Rügepflicht beginnt mit der Ablieferung der Ware. Es ist daher in jedem Fall
wichtig, unterzeichnete Lieferscheine in der Akte zu haben.
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3. |
Verzug, Terminabsprachen, Aktennotizen
Um bei Bauverzügen später dokumentieren zu können, dass man selbst jedenfalls nicht alleine
Schuld war, sondern auch bauseitige Probleme bestanden sind unbedingt Aktennotizen über derartige
Vorkommnisse zu machen.
Kommt der Bauzeitenplan bauseits durcheinander, sind die ursprünglich im Bauvertrag
vereinbarten Vertragsstrafen nicht mehr ohne weiteres gültig.
Kommt es zu Terminsüberschreitungen und müssen neue Termine vereinbart werden, sollten diese
wie folgt bestätigt werden:
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"Wir bedanken uns für das soeben geführte Gespräch und werden unsere Arbeiten, wie
vereinbart, bis zum .... abschließen."
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Dieser Termin muss selbstverständlich eingehalten werden können. Andernfalls
besteht danach zweifelsfrei Verzug mit entsprechender Schadensersatzpflicht. Alle zuvor
eingetretenen Behinderungen können eine weitere Verzögerung nicht mehr rechtfertigen, da man in
Kenntnis dessen den neuen Termin zugesagt hat.
Sind im Bauvertrag Fertigstellungstermine kalendermäßig bestimmt
(z.B. Montagebeginn 30.06.1999, Fertigstellung 10.09.1999), bedarf es keiner
Mahnung/Verzugmeldung, damit Verzug mit Ablauf des vorgesehenen Kalendertages eintritt, § 286
Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ihr Auftraggeber braucht diesen Tag nur abzuwarten. Ab diesem Zeitpunkt ist er
berechtigt, Schadensersatz bzw., wenn vereinbart, Vertragsstrafe zu verlangen.
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4. |
Aufmaß aus Gefälligkeit, Aufmaß des Kunden, fremdvergebenes Aufmaß
Aufmaße sollten grundsätzlich nicht aus Gefälligkeit gemacht werden, das
Fachunternehmen gleichwohl für Aufmaß- und Abstimmungsfehler haften würde, ohne das Aufmaß
bezahlt bekommen zu haben.
Wird das Aufmaß vom Kunden gemacht, sollte im Angebot/Vertrag deutlich darauf hingewiesen
werden, dass für Aufmaßfehler nicht gehaftet wird. Gleiches gilt, wenn das Aufmaß im Auftrag des
Auftraggebers von einem anderen Unternehmen, möglicherweise des eigenen Montagepartners gemacht
wird.
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5. |
Abrechnung eines gekündigten oder unvollendeten Bauvertrages
Ein gekündigter Bauvertrag, auch ein gekündigter Pauschalpreisvertrag ist unter Abzug der
ersparten Aufwendungen abzurechnen. Hierzu gibt
es zwei Möglichkeiten:
1. Es werden nur die erbrachten Leistungen
abgerechnet. Dann kann es später keinen Streit
über die Höhe ersparter Aufwendungen geben, es
ist aber auch der entgangene Gewinn aus den
nicht erbrachten Leistungen mit abgedeckt.
2. Die
vertraglich vereinbarten Leistungen werden
unter Abzug der separatd separat aufzuführen ersparten Aufwendungen
abgerechnet. Beim Pauschalpreisvertrag muß
zusätzlich eine Angleichung an die Pauschale
erfolgen (siehe unten). Bei dieser Abrechnung
wird auch der entgangene Gewinn aus dem nicht
erbrachten Teil der Leistungen realisiert.
Eine nicht in diesen Formen erteilte Abrechnung hat zur Folge, dass die Schlusszahlung mangels
prüffähiger Schlussrechnung nicht fällig ist.
Die Abrechnung nach der zweiten Variante hat wie folgt auszusehen:
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Vereinbarter Pauschalpreis |
EUR ....,.. |
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./. ersparter Aufwendungen |
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1. |
EUR ...,.. |
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2. |
EUR ...,.. |
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3. |
EUR ...,.. |
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EUR |
...,.. |
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./. Angleichung an Pauschale ...% |
EUR ...,.. |
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EUR ...,.. |
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./. zzgl. MwSt. |
EUR ...,.. |
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geleistete Zahlungen |
EUR ...,.. |
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EUR ...,.. |
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Die Angleichung an die Pauschale hat in der Weise zu erfolgen, dass der
Prozentsatz ermittelt werden muss, um den die ursprüngliche Angebotssumme pauschaliert wurde.
Wenn die Angebotssumme EUR 5.150,-- betrug und auf EUR 5.000,-- pauschaliert wurde, beträgt die
Pauschalierung 3%.
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6. |
Auftragerteilende Person und Rechnungsempfänger sind nicht
identisch
- Der Hauptauftrag wird von Firma A erteilt ( z.B. Generalunternehmer), Nachträge werden von
Firma B erteilt (z.B. Bauherr)
Wer Nachträge oder andere Aufträge erteilt, kann verbindlich nur dann für einen anderen
handeln, wenn er hierzu von diesem ordentlich bevollmächtigt wurde und zu erkennen gegeben hat,
dass er den Auftrag nicht für sich selbst, sondern für den anderen erteilen will.
Beispiel: Der Bauleiter/Architekt beauftragt auf der Baustelle Nachträge zu Lasten des
Hauptauftraggebers (Bauherr/GU etc.).
Der Bauwerkvertrag wurde mit einem GU geschlossen, der Bauherr (Auftraggeber des GU) erteilt
auf der Baustelle.
Wichtig: Auftragsbestätigung immer an denjenigen schicken, der die Rechnung später
bezahlen soll und sich den Nachtrag/Auftrag von diesem quittieren lassen.
- Nach Auftragserteilung wird darum gebeten, die Rechnung auf eine dritte Person
auszustellen
Nach Auftragserteilung kann jemand anderes als der Auftraggeber nur verpflichtet werden, eine
Rechnung zu bezahlen, wenn dieser ausdrücklich erklärt hat, für die Kosten einstehen zu wollen.
Bei diesem Schuldbeitritt - der Auftraggeber wird nicht aus der Haftung entlassen, sondern es
tritt lediglich eine weitere Person als Schuldner hinzu - haften Auftraggeber und der neue
Rechnungsempfänger gesamtschuldnerisch (jeder in voller Höhe) für die Forderung.
Wichtig: Bittet ein Auftraggeber darum, dass die Rechnung auf eine andere Person/eine
andere Firma ausgestellt werden soll, muss darauf bestanden werden, dass der neue
Rechnungsempfänger schriftlich bestätigt, dass er die Rechnung ausgleichen wird.
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7. |
Den Vertragspartner und seine Zahlungsmoral anhand seiner Verträge
erkennen
Ob ein Vertragspartner wirklich bereit ist, für eine ordentliche Leistung den vertraglich
vereinbarten Werklohn zu zahlen, lässt sich in vielen Fällen an den Verträgen erkennen, die
dieser mit einem schließen will.
Indizien für unseriöse Auftraggeber:
- Unzumutbare Zahlungsfristen (z.B. Abschlagszahlungen brauchen erst nach 30 Werktagen
geleistet zu werden und können nur einmal monatlich angefordert werden
- Verlangen des Auftraggebers nach Stellung einer Vertragserfüllungs-Bürgschaft, während er
selbst keine Sicherheiten zu stellen braucht. §§ 648, 648a BGB (nach Vertragsschluss zu
verlangende Sicherungsbürgschaft/-hypothek) ist häufig unzulässigerweise ausgeschlossen
- Vereinbarung von überhöhten und unberechtigten Umlagen, die nichts anderes sein sollen als
ein versteckter Rabatt
- Unzumutbare Abnahmevorschriften (z.B. Abnahme erfolgt erst mit oder nach der
Bauherrenabnahme, Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen, Abnahmetermin ist vom
Auftraggeber frei bestimmbar)
- Verlangen nicht erfüllbarer Fertigstellungstermine, u.U. bei gleichzeitigem Nichtvorliegen
aller benötigten Zeichnungen und der Vereinbarung einer Vertragsstrafe
- Klausel zur Stellung der Schlussrechnung frühestens nach erfolgter Abnahme
- Unzumutbare Gewährleistungsregelungen (z.B. längere Gewährleistungsfristen als 5 Jahre BGB,
Beginn der Frist nicht sofort mit erfolgter Abnahme, einseitig vom Auftraggeber nach Gutdünken
zu bestimmender Abnahmetermin)
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8. |
Bestätigung im Vergabeverhandlungsprotokoll, alle Unterlagen
durchgegangen zu sein bzw. diese erhalten zu haben
Im Vergabeverhandlungsprotokoll und im Bauwerkvertrag darf nur dann bestätigt werden, alle
Unterlagen (Vertragsbedingungen, Bauzeitenplan, Zeichnungen etc.) im einzelnen durchgegangen zu
sein bzw. diese ausgehändigt erhalten zu haben, wenn dies auch den Tatsachen entspricht.
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9. |
Schiedsgerichtsklauseln
In Bauverträgen vereinbarte Schiedsgerichtsklauseln versperren den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten. Schiedsgerichtsverfahren können zwar z.T. zügiger durchgeführt werden als
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, sie sind aber in der Regel teurer und nicht anfechtbar.
Rechtsmittel gegen Schiedsgerichtsentscheidungen gibt es nicht.
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10. |
Gewährleistungsbürgschaften
Gewährleistungsbürgschaften (§ 17 Nr. 4 VOB/B) dürfen nicht befristet sein und keine
Hinterlegungsklausel enthalten.
Die Klausel in Bauverträgen, wonach eine Bürgschaft zu stellen ist, in der sich der Bürge
(die Bank) verpflichtet, auf "erstes Anfordern" zu zahlen, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes unwirksam.
Auch die Klausel, nach der der Auftraggeber berechtigt sein soll, für die Dauer der
fünfjährigen Gewährleistungsfrist 5% der Auftragssumme als Gewährleistungssicherheit
einzubehalten ist unwirksam, wenn dieser Gewährleistungseinbehalt lediglich mit einer
Bankbürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann (BGH vom 05.06.1997, NJW 1997, S. 2598
ff.).
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11. |
Vergütungsgefahr, § 7 Nr. 1 VOB/B, Schutz des
Gewerkes vor Abnahme
Gemäß § 7 Nr. 1 VOB/B behält der Auftragnehmer vor der Abnahme seinen Vergütungsanspruch für
bereits erbrachte Leistungen, wenn diese u.a. durch unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wurden. Die Rechtsprechung stellt strenge
Anforderungen an die Annahme einer derartigen "Unabwendbarkeit".
Die Beurteilung dessen ist einzelfallabhängig. Ein unabwendbares Ereignis liegt nicht bereits
dann vor, wenn ein Dritter (z.B. ein Folgegewerk) die Bauleistung vor der Abnahme beschädigt.
Maßstab für die Schutzpflichten des Auftragnehmers aus § 4 Nr. 5 VOB/B ist, welche
Vorkehrungen im Einzelfall nach der Gewerbesitte zumutbar sind. Dies ist am Ende nur von einem
Sachverständigen zu klären.
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12. |
Skonto-Vereinbarungen
Skonti dürfen nur abgezogen werden, wenn diese auch ausdrücklich vom Auftragnehmer gewährt
wurden. Skonti und Gewährleistungseinbehalte bitte nicht bereits in den Schlussrechnungen von
vornherein abziehen.
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13. |
Nachbesserung durch Montagepartner, Eratzvornahme
Montagepartner müssen vor der Durchführung einer Ersatzvornahme vergeblich unter
Fristsetzung aufgefordert worden sein, die von ihnen verursachten Mängel zu beseitigen
(§ 13 Nr. 2 VOB/B).
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14. |
Schriftliche Anmeldung von Bedenken
Gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B sind Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, die Güte der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder die Leistungen anderer Unternehmer schriftlich
anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, haftet der Auftragnehmer für den eigentlich nicht von ihm zu
vertretenden Mangel. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Auftragnehmer zwar keine Bedenken
hatte, aber bei für ihn als Fachkundigen zumutbarer ordnungsgemäßer Prüfung hätte haben müssen.
Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Auftraggeber selbst oder sein Vertreter
(z.B. Architekt) den Mangel kannte oder die Gefahr eines Mangels erkannt hat bzw. eher als der
Auftragnehmer hätte erkennen können. In diesen Fällen darf sich der Auftragnehmer auf das
Fachwissen des bauleitenden Architekten oder sonstigen Fachmannes und dessen Anordnungen
verlassen.
Die Mitteilung der Bedenken muss inhaltlich klar, vollständig und an den richtigen Adressaten
gerichtet sein. Aus der Mitteilung sollte die Gefahr möglicher Mängel oder drohender Schäden
deutlich hervorgehen.
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15. |
Dokumentation, schriftliche Unterlagen
Alle für den Bauablauf wesentlichen Vorgänge, wie Fertigstellungsfristen, Behinderungen- und
Behinderungsanzeigen, Nachtragsaufträge, Mängel, Probleme am Bau, der Bauvertrag selbst,
getroffene Vereinbarungen, sollten schriftlich in der Bauakte dokumentiert und für jeden, auch
den, der das Bauvorhaben selbst nicht betreut hat, ohne weiteres aufzufinden sein.
Vertragliche Vereinbarungen stets im Original in der Akte verwahren. Auch bei
Ratenzahlungsvereinbarungen etc. muss das Original unterschrieben zur Akte.
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