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III. Grundlagen der Auftragsausführung
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Bei der Ausführung von Aufträgen müssen wichtige
Rahmenbedingungen beachtet werden, um Problemen bei der späteren Durchsetzung von Forderungen
vorzubeugen.
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1. |
Untersuchungs- und Rügepflicht
Jeder Kaufmann hat gemäß §§ 377 HGB eine Untersuchungs- und Rügepflicht, wenn der Kauf
von Waren für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine
GmbH bei einer anderen GmbH Fenster bezieht, um diese anschließend bei einem Bauvorhaben
einzubauen. Soweit mithin die einzubauenden Fenster, Türen oder sonstigen Bauelemente zugekauft
werden, sind diese unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Mängel oder Falschlieferungen
unverzüglich dem Lieferanten anzuzeigen. Andernfalls verliert der Käufer seine
Gewährleistungsrechte. Auch bei direkter Anlieferung auf der Baustelle muss dafür gesorgt sein,
dass zugekaufte Bauelemente unverzüglich nach deren Eintreffen untersucht werden. Versteckte
Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt
allerdings nur für Kauf- und sogenannte Werklieferungsverträge (z.B. Handelsbereich Fenster und
Türen), nicht für Werkverträge, d.h. Aufträge, die die Lieferung und Montage von Bauelementen zum
Gegenstand haben (sog. Objektbereiche der Unternehmen).
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2. |
Probleme durch Baubehinderungen
Ein immer wiederkehrendes Problem bei Bauvorhaben ist die Überschreitung der
vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Die Ursachen hierfür sind meistens vielschichtig,
sie können bauseits bedingt, selbst verschuldet oder durch äußere Einflüsse (Witterung etc.)
hervorgerufen sein. Die Konsequenz ist jedoch in der Regel die Belastung des Auftragnehmers mit
Vertragsstrafe und Schadensersatzforderungen unabhängig davon, ob dieser den Verzug wirklich zu
vertreten hat. Dem kann während der Bauphase wirksam nur mit der ordnungsgemäßen Anzeige von
Behinderungen begegnet werden. Sie ist geregelt in § 6 Nr. 1 VOB/B. Erforderlich ist danach die
unverzügliche schriftliche Anzeige der Behinderung gegenüber dem Auftraggeber, es sei denn, dass
diesem die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt sind. Aus Gründen der späteren
Beweisbarkeit sollte die Behinderung jedoch stets schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige muss
alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die
Gründe für die Behinderung oder Unterbrechung im einzelnen ergeben, d.h. der Auftraggeber muss
sich anhand der Behinderungsanzeige ein eigenes Bild von der Situation machen können, die zu der
Behinderung oder Unterbrechung geführt hat. Sie kann und sollte freundlich, sachlich formuliert
sein und braucht nicht notwendigerweise die Überschrift "Behinderungsanzeige" zu tragen. Die
Anzeige kann statt gegenüber dem Auftraggeber auch an den bauaufsichtsführenden Architekten
abgegeben werde. Dies ist nur dann nicht sinnvoll, wenn dieser ursächlich für die Behinderung war.
Der Auftraggeber sollte jedoch in jedem Fall eine Kopie der Behinderungsanzeige zur Kenntnis
erhalten.
Fälle der Behinderung
- Als Behinderung gelten alle tatsächlichen und rechtlichen Hinderungsgründe. Die vom
Auftraggeber zu vertretenden Umstände bilden den wichtigsten Fall. Dies sind insbesondere
Umstände aus dem Bereich der Planung und Bauaufsicht, wobei maßgebend ist, ob die Behinderung aus
einem dem Auftraggeber zuzurechnenden Risikobereich stammt. Hierzu zählen auch die Vorgewerke,
wenn deren Fertigstellung für den Beginn der Arbeiten des Auftragnehmers unbedingte Voraussetzung
ist. Es ist Sache des Auftraggebers dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten
rechtzeitig beginnen kann. Der Auftraggeber hat auch für die Planungs- und Bauleitungsfehler
seines Architekten einzustehen. Nicht erfolgte Freigaben technischer Details gehören ebenso dazu,
wie Änderungen in der Ausführung der Leistung.
Weitere Fälle der Behinderung sind:
- Streik oder Aussperrung
- Höhere Gewalt und andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. Dabei muss es sich um
ein äußeres, betriebsfremdes Ereignis handeln, wie Naturereignisse (Überschwemmungen, Blitzschlag
etc.) oder unvorhersehbare Handlungen dritter, am Bau nicht beteiligter Personen
(Sachbeschädigungen, Diebstahl etc.). Witterungseinflüsse, mit denen bei Angebotsabgabe gerechnet
werden musste, gelten nach § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B ausdrücklich nicht als Behinderung.
Pflichten des Auftragnehmers während der Behinderung
- § 6 Nr. 3 VOB/B
Während der Behinderung ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren, die
Behinderung oder Unterbrechung soweit wie möglich einzuschränken. Nach der Behinderung besteht
die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme.
Berechnung der Verlängerung der Ausführungsfristen
- § 6 Nr. 4 VOB/B
Die Verlängerung der Ausführungsfristen berechnet sich nach der Dauer der Behinderung plus
einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und einer etwaigen Verschiebung der Arbeiten
in eine ungünstige Jahreszeit. Grundsätzlich ist für die Festlegung der neuen Ausführungsfristen
eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erforderlich. Dem Auftraggeber müssen
die für die Berechnung der Frist erforderlichen Gesichtspunkte mitgeteilt werden. Dieser hat
sodann eine Stellungnahmepflicht. Kommt es zu keiner Vereinbarung aufgrund einer Weigerung des
Auftraggebers, können die Verzugsvoraussetzungen mangels Verschuldens des Auftragnehmers
entfallen.
In der Praxis ist das wichtigste, dass sich die Tatsache der Behinderung im Nachhinein
dokumentieren lässt und ordnungsgemäß angezeigt wurde, um geltend gemachte Verzugsschäden und
Vertragsstrafeansprüche erfolgreich abwehren zu können. Bei sonstigen Liefer- und
Montageschwierigkeiten sollte grundsätzlich immer das Gespräch mit dem Auftraggeber gesucht
werden. Getroffene Absprachen über die Verlängerung der Ausführungsfristen sollten zumindest
schriftlich bestätigt werden. Im Nachhinein sollte sich dokumentieren lassen, dass der
Auftragnehmer sich in jeder Hinsicht bemüht hat, die Ausführungsfristen zu halten bzw. einen
möglichen Verzugsschaden zu minimieren.
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3. |
Abnahme
- geregelt in § 12 VOB/B Wenn die Durchführung einer förmlichen Abnahme vereinbart ist oder vom Auftraggeber verlangt
wird, ist die fiktive Abnahme (§ 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, das Gewerk gilt 12 Werktage nach
Übersendung der Fertigstellungsanzeige, die auch in Form der Schlussrechnung erfolgen kann, als
abgenommen) ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn, was häufig der Fall ist, die Geltung des § 12
Nr. 5 VOB/B im Bauvertrag ausgeschlossen ist. Bauvertragsbestimmungen, die eine Abnahme für
Einzelgewerke nur im Zuge einer Gesamtabnahme des ganzen Bauvorhabens zulassen, sind unwirksam
und verstoßen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Gleiches gilt für Klauseln in Nachunternehmerverträgen, die
ausschließlich eine Bauherrenabnahme vorsehen und die vom Auftraggeber in dieser Form mehrfach
verwandt werden. Mündliche Abnahmen sollten schriftlich bestätigt werden.
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4. |
Stellung der Schlussrechnung
Die Stellung der Schlußrechnung ist von keiner Abnahme abhängig, auch wenn dies immer wieder
behauptet wird. Das OLG Hamm hat dies in einem unveröffentlichten Urteil vom 16. Juni 1997
(Aktenzeichen 17 U 72/96, das Urteil ist über die Rechtsanwälte Dr. Harten & Partner
erhältlich) ausdrücklich festgestellt. Die Schlussrechnung sollte daher unmittelbar nach
Fertigstellung des Gewerkes gestellt werden, damit das zweimonatige Prüfungsrecht des
Auftraggebers aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zu laufen beginnt. Während dieser Zeit kann die Abnahme
erfolgen und Restmängel können beseitigt werden. Nach Ablauf der Prüfungsfrist oder im Falle
einer bereits zuvor erfolgten Schlussrechnungsprüfung ist der Werklohn dann zur unbedingten
Zahlung fällig. Auf diese Weise lässt sich die Wartezeit für die Fälligkeit der Schlusszahlung
erheblich verkürzen. Bisher ist es immer noch weit verbreitet, die Schlussrechnung erst nach
erfolgter Abnahme zu stellen, was zu erheblichen Verzögerungen bei deren Bezahlung führt - bis
die Abnahme durchgeführt wird, verstreicht erfahrungsgemäß erhebliche Zeit und die 2-monatige
Rechnungsprüfungsfrist kommt anschließend noch hinzu. Bauherrn, Generalunternehmer und Bauträger
versuchen dies bewusst für sich auszunutzen und halten das "Märchen" von der Schlussrechnung, die
erst nach erfolgter Abnahme gestellt werden darf, gezielt am Leben.
Bauvertragsklauseln, die die Stellung der Schlussrechnung erst nach erfolgter Abnahme
zulassen, dürften gegen § 307 BGB (vor dem 01.01.2002 § 9 AGBG) verstoßen.
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5. |
Gewährleistung
- geregelt in § 13 VOB/B Auf Mängelanzeigen sollte umgehend reagiert werden. Nach Möglichkeit sollte der Eingang der
Anzeige gleich bestätigt und ein Termin zur Besichtigung/Mängelbeseitigung angeboten werden.
Mängel sollten jedoch nicht anerkannt werden, ohne sie zuvor besichtigt zu haben. Es sollte daher
in einem Antwortschreiben heißen: "Etwaige Mängel können von unserem Kundendienst am
(entsprechendes Datum) beseitigt werden. Wir bitten um Bestätigung des vorgenannten Termins".
Immer noch weit verbreitet ist in Bauverträgen die Klausel, die bestimmt, dass der vertraglich
vereinbarte Gewährleistungseinbehalt nur gegen Stellung einer Bankbürgschaft auf "erstes
Anfordern" abgelöst werden kann. Bei derartigen Bankbürgschaften hat der Auftragnehmer selbst bei
unberechtigter Inanspruchnahme durch den Auftraggeber keine Möglichkeit, die Auszahlung des
Bürgschaftsbetrages zu verhindern. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.06.1997
(NJW 1997, S. 2598 ff.) festgestellt, dass diese Klauseln wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (heute
§ 307 BGB) unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass der Auftraggeber in diesen Fällen auch nicht
berechtigt ist, einen Teil der Schlussrechnungssumme (in der Regel 5%) für die Gewährleistung
einzubehalten. Er ist vielmehr verpflichtet, den vollen Werklohn auszuzahlen, ohne dass eine
Bankbürgschaft gestellt zu werden braucht. Dies gilt auch dann, wenn im Bauvertrag vorgesehen
ist, dass der Bürge auf die Einreden der §§ 768 und 770 BGB verzichten muss.
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6. |
Verjährung der Werklohn- und Kaufpreisansprüche
Die Werklohn- oder Kaufpreisforderungen verjähren nunmehr grundsätzlich einheitlich in drei
Jahren (§ 195 BGB).
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7. |
Realisierung von Schlusszahlungen
Nachdem die Forderung fällig geworden ist, bei Kaufpreisforderungen sofort, bei
Werklohnforderungen nach erfolgter Abnahme und bei Geltung der VOB spätestens 2 Monate nach
gestellter Schlussrechnung, sollte wie folgt vorgegangen werden:
- freundliches Erinnerungsschreiben (mit Kopie für die Akte, da es sich rechtlich um die 1.
Mahnung handelt)
- Mahnung mit Zahlungsaufforderung und Fristsetzung sowie Hinweis auf die anschließende Abgabe
des Vorganges an den Rechtsanwalt
- Übergabe der Angelegenheit an uns zur schnellstmöglichen Realisierung Ihrer Forderung
Zum Verzug nach neuem Schuldrecht siehe unter I.4.
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8. |
Sicherungsmöglichkeiten bei Nichtzahlung des Auftraggebers
- Abtretung
Zahlt der Auftraggeber aufgrund von Liquiditätsengpässen nicht, kann eine Abtretung von
Forderungen, die dieser gegenüber Dritten, unter Umständen gegenüber seinem Auftraggeber (z.B.
dem Bauherrn) hat, als Sicherheit dienen. Die Abtretung darf nur erfüllungshalber erfolgen
(gesetzliche Zweifelsregelung), d.h. die zu sichernde Forderung erlischt erst mit dem
tatsächlichen Eingang der Zahlung. Zuvor sollte der Bauvertrag des Auftraggebers oder der
sonstigen Vertrag, der der abzutretenden Forderung zugrunde liegt, eingesehen werden, um sicher
zu stellen, dass dieser kein Abtretungsverbot enthält. Die Abtretung sollte schriftlich erfolgen
und muss von demjenigen, dem die Forderung abgetreten wird, angenommen werden. Die abgetretenen
Forderungen müssen hinreichend bestimmt sein (Höhe, Gegenstand etc.). Möglich ist auch die
Abtretung künftiger Forderungen. Die Abtretung sollte unverzüglich dem Drittschuldner (u.U. dem
Bauherrn) angezeigt werden und zwar unter Hinweis darauf, dass dieser ab sofort nur noch an den
neuen Forderungsinhaber schuldbefreiend leisten kann (siehe nachfolgendes Formblatt).
- Schuldanerkenntnis
Der Schuldner erkennt das Bestehen der Forderung vorbehaltlos an. Dies ermöglicht rechtlich
die Durchführung eines Urkundenprozesses, was eine nicht unerhebliche Zeitersparnis bei der
gerichtlichen Durchsetzung der Forderung bedeuten kann. Daneben sollte der Schuldner auch die
Geltung der AGB des Gläubigers, soweit vorhanden, nochmals anerkennen. Schließlich sollte er
sich verpflichten, von einem bestimmten Tage an auf die anerkannte Forderung bankübliche Zinsen
in einer festzulegenden Höhe (z.B. 8% über dem Basiszinssatz) zu zahlen (siehe nachfolgendes
Formblatt).
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